Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steffers GmbH & Co. KG

A. Allgemeine Bestimmungen
1. Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen
2. Zustandekommen von Verträgen
3. Vergütung
4. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungsrecht
5. Liefer- und Leistungszeit
6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
8. Haftung
9. Verfügbarkeit
10. Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten
11. Geheimhaltung, Datenschutz
12. Sonstiges

B. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
1. Vertragsgegenstand
2. Eigentumsvorbehalt
3. Mängelhaftung / Gewährleistung
4. Herstellergarantie

C. Besondere Bestimmungen für den Hardwarekauf
1. Vertragsgegenstand
2. Weitere Bestimmungen

D. Besondere Bestimmungen für den Softwarekauf
1. Vertragsgegenstand
2. Nutzungerechte, Abschluss eines Lizenzvertrags und Bevollmächtigung
3. Lieferung

E. Besondere Bestimmungen Cloud-Dienste
1. Vertragsgegenstand
2. Managed Cloud Services

F. Besondere Bedingungen für IT-Services (Dienstleistungen)
1. Vertragsgegenstand
2. Instandhaltung
3. Instandsetzung
4. Support
5. Vor-Ort-Service
6. Vergütung
7. Laufzeit, Kündigung

G. Werkleistungen
1. Vertragsgegenstand
2. Abnahme
3. Gewährleistung

H. Besondere Bedingungen für Hosting (SaaS-, PaaS-, IaaS-Dienste) & Zertifikate
1. Leistungsgegenstand
2. Verfügbarkeit
3. Änderung des Funktionsumfangs, Verpflichtung zur Informationssicherheit
4. Zertifikate 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, welche die Steffers GmbH & Co. KG (nachfolgend: Steffers) mit Geschäftskunden, welche keine Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, (nachfolgend: Kunde) schließt. Ausgenommen sind Verträge, welche über den Onlineshop von Steffers geschlossen werden. Für diese gelten die AGB unter buerobedarf.steffers.de/de/info/agb.aspx. 

Sofern nicht anderweitig vereinbart, finden die nachfolgenden AGB in der jeweils gültigen Fassung auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde – z.B. im Rahmen von Einzelaufträgen – seine AGB verwendet und Steffers diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen

 (1) Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen von Steffers ergeben sich aus dem jeweiligen von Steffers bestätigten Angebot (Einzelvertrag). 

(2) Vertragsbestandteil sind auch die jeweils gültige Leistungsbeschreibung sowie die aktuelle Allgemeine Preisliste von Steffers. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und den AGB gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung vor. 

2. Zustandekommen von Verträgen

 (1) Die Angebote von Steffers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht von Steffers zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. 

(2) Erst die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Einzelverträge kommen somit grundsätzlich erst mit der Auftragsbestätigung von Steffers zustande. 

3. Vergütung

(1) Soweit nicht im Einzelvertrag anderweitig vereinbart oder sich aus den besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Abschnitte nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Vergütung, die der Kunde für die einzelnen Leistungen von Steffers zu entrichten hat, nach der Allgemeinen Preisliste. Die Bestimmungen der folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt. 

(2) Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – in Euro sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 

(3) Bei Abrechnung nach Stunden ist Steffers berechtigt, jeweils angefangene 10 Minuten zu berechnen. Personentage sind mit 8 Stunden anzusetzen. Steffers ist berechtigt, darüberhinausgehende Stunden nach Maßgabe von S. 1 zusätzlich zu berechnen. Die Berechnung bei Vor-Ort-Leistungen beginnt mit dem Erscheinen des Technikers am Einsatzort, bei Leistungen per Datenfernübertragung mit der Herstellung der Internetverbindung. 

(4) Die vereinbarte Vergütung versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusive etwaiger Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten oder sonstiger Auslagen von Steffers, die nach tatsächlichem Anfall gesondert zu erstatten sind. 

(5) Die jeweilige Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Rechnung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Vereinbarte monatliche Vergütungen aus Dauerschuldverhältnissen sind monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

(6) Steffers ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für wiederkehrende Leistungen (Wartungspauschalen, Cloud-Services, etc.) von Zeit zu Zeit anzupassen um damit auf veränderte Beschaffungskosten (z.B. durch die Veränderung von Wechselkursen oder die Anpassung vonPreisen durch Vorlieferanten), eine Änderung der für Steffers bei der Preisfindung maßgeblichen Steuersätze (z.B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer oder die Körperschaftssteuer) oder allgemeine Preissteigerungen, welche sich nach dem jeweils maßgeblichen Preisindex des statistischen Bundesamtes bestimmen, zu reagieren. Steffers informiert den Kunden über eine Anpassung der Vergütung mindestens einen Monat im Voraus. Übersteigt die Anpassung der Vergütung den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, worüber Steffers den Kunden informiert. Das Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach Bekanntgabe der Preisanpassung. 

Verändern sich die für eine Preisanpassung maßgeblichen Bedingungen zugunsten von Steffers, so kann der Kunde von Steffers eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen.

Eine Preisanpassung aufgrund der Änderung von Beschaffungskosten ist nur zulässig, wenn Steffers dem Kunden im Einzelnen darlegt, in welchem Umfang Beschaffungskosten gestiegen sind (z.B. durch Auflistung der Änderung maßgeblicher Wechselkurse oder Darlegung von Anpassungen von Preisen durch die Vorlieferanten). 

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Steffers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Steffers nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Steffers den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungsrecht 

(1) Gegen Ansprüche von Steffers kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

 (2) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 

5. Liefer- und Leistungszeit

(1) Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen von Steffers unverbindlich. Bei Verzögerungen, die Steffers nicht zu vertreten hat, insbesondere im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 

(2) Wird Steffers trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird Steffers in diesen Fällen die Lieferung unmöglich, so wird Steffers von seiner Lieferpflicht befreit. 

(3) Sofern Steffers verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Steffers nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Steffers den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Steffers berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Steffers unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn Steffers einkongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Steffers noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder Steffers im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 

6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager oder bei Direktlieferung ab Werk des Herstellers, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Steffers berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf ausdrücklichen Wunsch kann Steffers den Versand beim Versanddienstleister zusätzlich versichern lassen. 

(2) Steffers ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit es dem Kunden zumutbar ist. 

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Steffers berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Steffers eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Kaufsache. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird Steffers bei der Erbringung der Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen. 

(2) Der Kunde erbringt insbesondere folgende Leistungen:

a. Der Kunde benennt einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter, die als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages dienen. Der Ansprechpartner ist mit den für die Vertragsdurchführung relevanten Rahmenbedingungen auf Seiten des Kunden (z.B. eingesetzte Informationstechnik, Software) vertraut. Zur Abgabe der Störungsmeldung sind nur der Ansprechpartner und sein Stellvertreter berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, den Verantwortlichen und Stellvertreter zu ändern. In diesem Fall unterrichtet der Kunde Steffers unverzüglich. 

b. Störungen und/oder oder Mängel, deren Behebung er durch Steffers wünscht, wird der Kunde so detailliert beschreiben und dokumentieren (z.B. durch Screenshots), dass diese identifiziert und reproduziert werden können. Soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist, ist er zudem verpflichtet, Störungs- und Mangelursachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen. 

c. Der Kunde stellt Steffers einen Fernzugang (z.B. über VPN, Team-Viewer) zur Verfügung und eröffnet diesen auf Aufforderung von Steffers.

d. Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit aller in Zusammenhang mit den Leistungen von Steffers benötigten Software-Nutzungsrechte. 

e. Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch, insbesondere unmittelbar vor Durchführung von IT-Service- oder Werkleistungen durch Steffers. 

f. Der Kunde stellt Steffers die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von Steffers zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderungen der Betriebsbedingungen), teilt der Kunde Steffers unverzüglich in Schrift- oder in Textform mit. 

g. Der Kunde wird den von Steffers zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Steffers und etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist. 

h. Der Kunde stellt Steffers im Bedarfsfall Arbeitsräume vor Ort und eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Kunden kostenlos zur Verfügung. 

i. Der Kunde hält Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim und bewahrt sie so auf, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte zur Vermeidung eines Missbrauchs durch Dritte verhindert wird. 

(3) Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Steffers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann Steffers diese Leistung selbst anstelle des Kunden erbringen. Steffers ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach der Allgemeinen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche von Steffers bleiben unberührt.

(5) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, so ist Steffers zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts einen Anspruch auf den durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden. 

8. Haftung

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet Steffers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Für Schäden, die Steffers oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Steffers unbeschränkt. Ebenso haftet Steffers für Schäden wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie, beschränkt jedoch auf die Haftungsdeckung der Versicherung bei Personenschäden bis zu 5.000.000€ bei Vermögensschäden bis zu 2.000.000€. 

(3) In allen anderen Fällen haftet Steffers nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(4) Steffers haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. 

(5) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse /-begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht (z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der DSGVO) entgegensteht. 

9. Verfügbarkeit 

(1) Ist nichts anderes, insbesondere in den Bedingungen von Cloud-Diensten Dritter, die Steffers anbietet (dazu Abschnitt D.), bestimmt, so stellt Steffers dem Kunden Software und Dienste mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung. Nicht berücksichtigt werden dabei Nichtverfügbarkeiten aufgrund von angekündigten oder dringend erforderlichen Wartungsarbeiten, dem Einspielen von Updates oder Upgrades, rechtswidrigem Verhalten Dritter (z. B. Denial-of-Service-Angriffe) und der Nutzung der Software und Dienste durch den Kunden in einer anderen als der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Art und Weise. 

(2) Wird die Verfügbarkeit unterschritten, so ist der Kunde berechtigt von Steffers eine Gutschrift in Höhe von 5% des jeweiligen jährlichen Nutzungsentgelts je angebrochenem Prozentpunkt, um den die erreichte Verfügbarkeit die vereinbarte unterschreitet, zu verlangen, höchstens jedoch 25% des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen, -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei Steffers anzuzeigen. 

10. Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten

(1) Reaktions- und Störungsbehebungszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 

(2) Die Reaktionszeit beginnt mit Eingang der Störungsmeldung bei Steffers und läuft nicht außerhalb der Supportzeit. Eine Reaktion ist erfüllt, wenn Steffers die Fehlerdiagnose beginnt sowie bei telefonischer/schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn dies zur Behebung der Störung notwendig erscheint. Die Fehlerbehebungszeit beginnt mit Ablauf der Reaktionszeit und ist eingehalten, wenn Steffers innerhalb der vereinbarten Zeit den gemeldeten Fehler behoben hat. Die Fehlerbehebungszeit läuft nur innerhalb der Supportzeit. Soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder verspätet vornimmt, verlängern sich die Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten entsprechend. 

(3) Die Supportzeit ist montags bis donnerstags von 8:00–17:00 Uhr und freitags von 8.00-15.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen. 

11. Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden. 

(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, 

a. die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;

b. die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; 

c. die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; 

d. die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;

e. die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder 

f. soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieser AGB gestattet ist. 

(3) Sofern erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DS-GVO. 

12. Sonstiges

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Steffers in Münster. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Steffers ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Steffers und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

(3) Der Einzelvertrag kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist. 

B. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

1. Vertragsgegenstand 

(1) Der Kunde erwirbt von Steffers Kaufsachen wie im Einzelvertrag vereinbart. Für Kaufverträge über Hard- und Software gelten vorrangig und ergänzend die besonderen Bedingungen der Abschnitte C. und D. 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Steffers Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. 

(4) Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Sie bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Steffers das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Steffers unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Steffers berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Steffers ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Steffers diese Rechte nur geltend machen, wenn Steffers dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Steffers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Steffers als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Steffers Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Steffers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Steffers ab. Steffers nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Steffers ermächtigt. Steffers verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Steffers gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Steffers den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Steffers verlangen, dass der Kunde Steffers die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Steffers in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Steffers um mehr als 10%, wird Steffers auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Steffers freigeben.

3. Mängelhaftung / Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 

(2) Grundlage der Mängelhaftung von Steffers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen von Steffers sowie Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. 

(3) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde Steffers nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Steffers keine Haftung. 

(4) Steffers haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Steffers hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Steffers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Steffers zunächst wählen, ob Steffers Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Steffers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

(6) Der Kunde hat Steffers die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Steffers die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Steffers ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 

(7) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB)

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sofern Steffers gemäß Ziffer 7 des Abschnitts A. unbeschränkt haftet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 8 in Abschnitt A. und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

4. Herstellergarantie 

(1) Leistet der Hersteller eine Garantie, gibt Steffers diese an den Kunden weiter.

(2) Zur Wahrung der Garantieansprüche wendet sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller und beachtet dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers. 

(3) Zur Abwicklung von Garantieansprüchen ist Steffers auch dann nicht verpflichtet, wenn Steffers aufgrund eines Wartungsvertrages die Wartung der Hardware übernommen hat. 

(4) Auf Wunsch des Kunden unterstützt Steffers den Kunden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Allgemeinen Preisliste von Steffers.

C. Besondere Bestimmungen für den Hardwarekauf 

1. Vertragsgegenstand 

(1) Der Kunde erwirbt von Steffers Hardware wie im Einzelvertrag vereinbart. 

(2) Sofern vertraglich vereinbart, erwirbt der Kunde von Steffers die zur Hardware gehörige Betriebssoftware. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf der Hardware installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. 

(3) Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch) – sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist – in elektronischer Form. 

(4) Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der zugehörigen Hardware zu nutzen. 

(5) Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Hardware nicht Vertragsgegenstand. Auf Wunsch des Kunden können über weitere Leistungen von Steffers gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. 

2. Weitere Bestimmungen

(1) Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung aller vertraglich vereinbarten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden. 

(2) Das einfache Nutzungsrecht an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware auf Dauer erwirbt der Kunde erst bei vollständiger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden. 

(3) Die Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

D. Besondere Bestimmungen für den Softwarekauf 

1. Vertragsgegenstand 

(1) Der Kunde erwirbt von Steffers die Software wie vertraglich vereinbart, einschließlich der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Steffers ist berechtigt, die Anwendungsdokumentation in elektronischer Form zu liefern. 

(2) Der Quellcode ist nicht Gegenstand des Einzelvertrages. 

(3) Für die Beschaffenheit der von Steffers gelieferten Software ist die bei Auslieferung der Software gültige und vom Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung des Herstellers abschließend maßgeblich. 

(4) Für die Installation der Software verweist Steffers auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. 

(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, ist die Pflege von Software von Dritten nicht Gegenstand des Einzelvertrages. 

2. Nutzungerechte, Abschluss eines Lizenzvertrags und Bevollmächtigung

(1) Soweit keine anderweitige bestimmungsmäßige Nutzung vereinbart ist, geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht auf den Kunden über, die Software zu den vertragsgemäßen Zwecken zu nutzen. Hierbei gelten die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, deren Nutzungsbedingungen Steffers dem Kunden überlässt. 

(2) Das nach Absatz 1 eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit dies nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig ist. 

(3) Das einfache dauerhafte Nutzungsrecht an der Software erwirbt der Kunde erst bei vollständiger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden. 

(4) Ist für den Kauf oder die Nutzung einer durch einen Dritten erstellten Software der Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrags mit dem Softwareersteller erforderlich, so bevollmächtigt der Kunde Steffers einen solchen Lizenzvertrag mit dem Softwareersteller für den Kunden abzuschließen. Steffers weist den Kunden im Angebot auf den abzuschließenden Lizenzvertrag hin. 

3. Lieferung 

(1) Die Software wird – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. 

(2) Steffers bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden die Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm die Anwendungsdokumentation überlässt. 

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist im Falle einer vertraglich vereinbarten Versandlieferung bei körperlicher Überlassung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Steffers Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.

E. Besondere Bestimmungen Cloud-Dienste

1. Vertragsgegenstand 

(1) Sind Cloud-Dienste Gegenstand des Einzelvertrages, so schuldet Steffers gegenüber dem Kunden lediglich die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch den Cloud-Diensteanbieter. Art und Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit richten sich nach den Vertragsbedingungen des CloudDiensteanbieters mit deren Geltung sich der Kunde bei Abschluss des Vertrages über CloudDienste einverstanden erklärt und auf die er von Steffers vor Vertragsschluss hingewiesen wird. 

(2) Cloud-Dienste sind dabei solche Dienste, die bedarfsgerecht in einem geteilten, nicht auf den Kunden beschränkten Pool von Ressourcen bereitgestellt werden, die mittels StandardMechanismen über das Netz verfügbar, nicht an bestimmte Clients gebunden und schnell und elastisch skalierbar sind und nicht unmittelbar durch Steffers bereitgestellt werden. Cloud-Dienste können darüber hinaus die Berechtigung zur Nutzung, bestimmter, lokal auf dem Client zu installierender Software enthalten. 

(3) Nicht zum Leistungsumfang bei Cloud-Diensten gehören Managed Cloud Services. 

2. Managed Cloud Services 

(1) Managed Cloud Services sind Leistungen, die über die typischen Leistungspflichten von Steffers bei der Sicherstellung der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch den Cloud-Dienstanbieter hinausgehen, z.B. die Benutzerverwaltung, ggf. die Verwaltung verschiedener Cloud-Angebote bzw. Optionen, Kapazitätsmanagement, Beratung bei Upgrade- und Lizenzfragen etc. - jeweils ausgerichtet am individuellen Bedarf des Kunden. 

(2) Managed Cloud Services können Gegenstand eines gesonderten Vertrags sein. 

3. Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Soweit nicht anders vereinbart beträgt die Vertragslaufzeit eines Cloud-Dienstes einen Monat. Wird der Vertrag nicht zu zum Monatsersten geschlossen, so gilt abweichend eine Vertragslaufzeit bis zum Ende des Monats des Vertragsschlusses als vereinbart. 

(2) Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt, so verlängert er sich um einen weiteren Monat, soweit nicht anders vereinbart. 

F. Besondere Bedingungen für IT-Services (Dienstleistungen)

1. Vertragsgegenstand 

(1) Die besonderen Bedingungen für IT-Services gelten für alle Dienstleistungen wie die Wartung, die Pflege und den Support von Hard- und Software sowie Beratungsleistungen. IT-Services umfassen dabei in der Regel auch das Installieren, Deinstallieren und Konfigurieren von Software, das Erstellen, Übertragen oder Löschen von Daten, Installation und Instandsetzung von Hardware sowie Schulungen. 

(2) Bei der Erbringung von IT-Services greift Steffers in der Regel auf von Dritten hergestellte Soft- und Hardware zurück – Standardsoftware und Standardkomponenten. Diese Soft- und Hardware kann dabei Fehler beinhalten, die es Steffers unmöglich macht, die Soft- oder Hardware in der vom Kunden gewünschten und vereinbarten Weise herzurichten. Da Steffers hier in hohem Maße von Dritten, insbesondere auch solchen zu denen keine Leistungsbeziehung besteht – bspw. beim Einsatz von Open Source Software –, abhängig ist, kann Steffers bei der Erbringung von IT-Services keine Garantie dafür übernehmen, dass sich die Hard- und Software in der vom Kunden gewünschten Weise herrichten lässt; Steffers schuldet vielmehr nur das ernstliche Bemühen hierum.

2. Instandhaltung

(1) Steffers erbringt regelmäßig gemäß Vereinbarung oder nach Einzelauftrag die vertraglich vereinbarten Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hardund Software und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Hard- und Software zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertretenmüssen einer derartigen Beeinträchtigung – („Störung“) dienen. Nicht Gegenstand der Instandhaltung von Software sind Entwicklungsleistungen; Steffers wird also lediglich vom Softwareersteller gelieferte Updates einspielen. Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart, sind hiervon nur Sicherheits- und Qualitätsupdates, nicht aber Funktionsupdates umfasst. 

(2) Die Hard- und Software, welche Gegenstand der vertragsgemäßen Instandhaltung sind, ergeben sich aus der Bestandsliste als Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrages, sofern nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. 

(3) Steffers wird die Bestandsliste um Hardware, die der Kunde von Steffers erwirbt, fortführen, soweit die Vertragsparteien auch insoweit die Instandhaltung durch Steffers vereinbaren. 

(4) Die Instandhaltung von Hard- und Software durch Steffers, die der Kunde von Dritten bezogen hat, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

3. Instandsetzung 

Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt Steffers innerhalb von 24 Stunden mit der Beseitigung der Störung, sofern nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. 

4. Support

(1) Während der allgemeinen Servicezeit von Steffers (von montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr, nicht an NRW Feiertagen) stellt Steffers dem Kunden eine Unterstützung bei auftretenden Mängeln, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den Vertragsprodukten zur Verfügung. 

(2) Störungen können per E-Mail an die Adresse edv@steffers.de gemeldet werden. 

5. Vor-Ort-Service 

(1) Bei Vereinbarung eines Vor-Ort-Services gewährt Steffers Leistungen eines geschulten Technikers vor Ort, d.h. am Einsatzplatz des Vertragsproduktes, in dem vereinbarten Umfang (z.B. 12 Stunden pro Monat) und zu den in der vorstehenden Ziffer genannten Geschäftszeiten. In der Regel wird Steffers dem Kunden diesen namentlich benennen. 

(2) Steffers gewährleistet eine geschulte Vertretung für den Fall des Urlaubs, der Krankheit oder sonstige Abwesenheiten des in Absatz 1 genannten Mitarbeiters. 

6. Vergütung

 Steffers bietet drei Modelle an, die vertraglich vereinbart werden: 

- Stundenkontingentpauschale (Absatz 2) 

- Gerätepauschale (Absatz 3) 

- Nach Aufwand (Absatz 5)

(2) Ist eine Stundenkontingentspauschale im Vertrag vereinbart, ist die Wartungs- und Supportleistung, die Steffers erbringt, auf die im Vertrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalendermonat begrenzt. 

Leistungen, die über die vereinbarte Stundenanzahl hinausgehen, sind – sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – nach der Allgemeinen Preisliste von Steffers nach Aufwandzusätzlich zu vergüten. Sollte die vereinbarte Stundenanzahl vom Kunden in der Summe in einem Vertragsjahr nicht abgerufen werden, verfallen diese mit Ablauf des Vertragsjahrs. Der Kunde kann beantragen, die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalendermonat mit einer Frist von 3 Monaten zu erhöhen oder zu reduzieren. Steffers wird dem Antrag zustimmen, soweit sie entsprechende Kapazitäten bereitstellen kann. Eine Reduktion des Stundenkontingents auf weniger als 5 Stunden pro Kalendermonat ist nicht zulässig. 

Für erhöhte oder reduzierte Stundenkontingente gelten jeweils die entsprechenden Stundenkontingentpauschalen gemäß der Allgemeinen Preisliste. 

(3) Ist eine Gerätepauschale im Vertrag vereinbart, so gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen. 

(4) Für Leistungen außerhalb der allgemeinen Servicezeit (Ziffer 4) gelten die erhöhten Stunden- und Tagessätze von Steffers gemäß der Allgemeinen Preisliste. 

(5) Ist die Vergütung nach Aufwand im Vertrag vereinbart, gelten die vertraglich vereinbarten Stundenoder Tagessätze. Ist keine Vereinbarung über die Vergütung geschlossen, gilt die Allgemeine Preisliste von Steffers. 

7. Laufzeit, Kündigung

(1) Eine vertraglich vereinbarte Stundenkontingentpauschale einschließlich der Pflicht zur Vergütung beginnt mit dem auf den Vertragsschluss (Einzelvertrag) folgenden Monat und hat die im Vertrag vereinbarte Laufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so gilt sie zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. 

(2) Eine im Einzelvertrag vereinbarte Gerätepauschale einschließlich der Pflicht zur Vergütung beginnt mit Auslieferung der Hardware und hat die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so gilt sie zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. 

(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

G. Werkleistungen

1. Vertragsgegenstand 

Im Einzelvertrag kann ausnahmsweise vereinbart werden, dass Steffers Leistungen auf Werkvertragsbasis erbringt. Leistungsgegenstand können nur solche Leistungen sein, bei denen ein konkreter Erfolg geschuldet ist (bspw. die Installation einer bestimmten Software, der Anschluss einer bestimmten Hardware). 

2. Abnahme

(1) Soweit Steffers für den Kunden Werkleistungen zu erbringen hat, hat der Kunde diese abzunehmen. 

(2) Es gelten folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse 1: 

Die vorgesehene zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist nicht möglich.

Fehlerklasse 2: 

Die zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist erheblich eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Nutzung nicht möglich ist.

Fehlerklasse 3: 

Die zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist geringfügig eingeschränkt/behindert.

Fehlerklasse 4: 

Alle anderen Fehler, die nicht wesentlicher Art sind.

(3) Sofern bei der Abnahmeprüfung Fehler der Fehlerklassen 1 und/oder 2 festgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn sie sind durch Umstände verursacht, die den Bereich von Steffers nicht betreffen, wie insbesondere eine fehlerhafte Benutzung oder die vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingesetzte Betriebsumgebung. Werden Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 festgestellt, hat der Kunde die Leistung abzunehmen. 

(4) Die bei der Abnahme festgestellten Fehler – unabhängig welcher Fehlerklasse sie zugeordnet sind – sind vom Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie werden von Steffers innerhalb angemessener Frist nachgebessert. 

(5) Hat Steffers dem Kunden die zu erbringende Leistung zu Abnahmezwecken bereitgestellt, so hat der Kunde die Leistung innerhalb von zwei Wochen abzunehmen. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb der vorstehenden Frist ab, ohne einen Fehler der Fehlerklasse 1 oder 2 gerügt zu haben, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion). Die Abnahmefiktion gilt auch dann, wenn der Kunde die Leistung produktiv (nicht zu Testzwecken) in Gebrauch nimmt. 

3. Gewährleistung

(1) Soweit Steffers Werkleistungen zu erbringen hat, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme der der Selbstvornahme (§ 637 BGB) – zu, soweit nachfolgende Bestimmung diese nicht einschränken. 

(2) Die Mangelbeseitigung erfordert, dass der Mangel reproduzierbar ist und der Kunde eine entsprechen detaillierte Beschreibung liefert. 

(3) Steffers ist bei Mängeln nach ihrer Wahl berechtigt, Mängel durch Nachbesserungen in Form von Patches oder Bugfixes oder durch Neuinstallation zu erbringen. 

(4) Ist eine Nachbesserung und/oder Neuinstallation nicht möglich, so ist Steffers auch berechtigt, den Mangel durch einen Workaround zu beheben, sofern dem Kunden dieses zumutbar ist. 

(5) Alle Ansprüche wegen Mängeln einschließlich von Nacherfüllungsansprüchen, aber mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten nur die Regelungen der Ziffer 8 aus Abschnitt A. 

H. Besondere Bedingungen für Hosting (SaaS-, PaaS-, IaaS-Dienste) & Zertifikate 

1. Leistungsgegenstand 

(1) Bei Software-as-a-Service-Diensten (kurz SaaS – z.B. Mailserver, NextClouds, Atlassian Confluence Instanzen) betreibt Steffers den vereinbarten Dienst für den Kunden in einem von Steffers genutzten Rechenzentrum im vereinbarten Umfang. Handelt es sich um von Steffers selbst entwickelte Software, so erhält der Kunde für die Dauer des das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software über das Internet zuzugreifen und diese in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf den mit dem Kunden vereinbarten Nutzer- und Funktionsumfang. Handelt es sich um die Software eines Drittherstellers, so leistet Steffers lediglich die Bereitstellung der Software, das Nutzungsrecht richtet sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. 

(2) Bei Plattform-as-a-Service-Diensten (kurz PaaS – z. B. PHP-Webhosting oder Node.js-Webhosting) stellt Steffers dem Kunden eine Laufzeitumgebung zur Verfügung in der der Kunde eigene Programme, die die vereinbarten Voraussetzungen (Bspw. Abfassung in einer bestimmten Programmiersprache) genügen, ausführen kann. 

(3) Bei Infrastructure-as-a-Service-Diensten (kurz IaaS – z.B. virtuelle Server oder Kubernetes-Cluster) stellt Steffers dem Kunden Rechenzentrumsleistungen wie Rechen-, Speicher- und Netzwerkkapazität entsprechend der individuellen Vereinbarung bereit. 

(4) Sind digitale Zertifikate (z. B. S/MIME oder SSL) Gegenstand des Vertrages, so schuldet Steffers lediglich die Verschaffung eines Anspruchs auf Zuteilung eines entsprechenden Zertifikates durch die jeweilige Zertifizierungsstelle entsprechend der Bedingungen der jeweiligen Zertifizierungsstelle, nicht jedoch die tatsächliche Ausstellung des Zertifikats. 

2. Verfügbarkeit 

(1) Ist nichts anderes bestimmt, so stellt Steffers dem Kunden diese Dienste mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung. Nicht berücksichtigt werden dabei Nichtverfügbarkeiten aufgrund von angekündigten oder dringend erforderlichen Wartungsarbeiten, rechtswidrigem Verhalten Dritter (z. B. Denail-of-Service-Angriffe), fehlerhafter oder inkompatibler Updates des Herstellers einer Drittsoftware und der Nutzung des Cloud-Dienstes durch den Kunden in einer anderen als der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Art und Weise, insbesondere durch ein ungewöhnlich hohes Nutzeraufkommen. 

(2) Unterschreitet ein Cloud-Dienst die vereinbarte Verfügbarkeit, so ist der Kunde berechtigt von Steffers eine Gutschrift in Höhe von 5% des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts je angebrochenem Prozentpunkt, um den die erreichte Verfügbarkeit die vereinbarte unterschreitet, zu verlangen, höchstens jedoch 25 % des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts. 

3. Änderung des Funktionsumfangs, Verpflichtung zur Informationssicherheit 

Steffers und Kunde fühlen sich gleichsam der Informationssicherheit verpflichtet. Dies bedeutet:

- Steffers wird seine Dienstleistungen stetig weiterentwickeln und verbessern. Dadurch können einzelne Funktionen hinzukommen, wegfallen oder geändert werden. 

- Der Kunde wird die von ihm auf den Cloud-Diensten von Steffers betriebene Software auf einem aktuellen Stand halten. 

4. Zertifikate

Für die Ausstellung von Zertifikaten ist es erforderlich, dass der Kunde einen Vertrag mit der Zertifizierungsstelle eingeht. Hierfür gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen der Zertifizierungsstelle, auf die Steffers den Kunden bei Angebot des jeweiligen Zertifikates hinweisen wird.

Stand: 25.05.2022

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